Die Masken pflicht ist eine straftat


§ 239
Freiheitsberaubung

 

Maskenpflicht ist Nötigung: Oben ohne Gesicht zeigen

17. Mai 2020

Maskenpflicht ist Nötigung laut bis zur Coronakrise bestehender Gesetze! In Paragraph 240 im Strafgesetzbuch (StGB) heißt es:

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder 2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.

Bei der Aufbürdung eines Mund- und Nasenschutzes handelt es sich folglich um einen besonders schweren Fall von Nötigung. Politiker missbrauchen angeblich zum Wohle der Gesundheit ihr Amt, zeitgleich führen die öffentlich-rechtlichen Medien zu ihren Gunsten einen Vernichtungskrieg.


 

                      § 181b StGB